Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)
Es gelten die Regelungen aus den Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW sowie den NRW-Tarif, dazu gehört auch der WestfalenTarif.
(1) Ein Fahrgast muss dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er
a) keinen gültigen Fahrausweis hat – und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis zwar besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht zur Prüfung aushändigen oder vorzeigen kann,
b) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat oder entwerten ließ, den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt, bei elektronischen Tickets trotz Aufforderung des Personals nicht vor das Einstiegskontrollsystem hält oder dem Personal auf Verlangen aushändigt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60,00 Euro erheben. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt. Das Verkehrsunternehmen kann weitergehende Ansprüche geltend machen, wenn der Fahrgast einen ungültigen Zeitfahrausweis benutzt hat. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt von der Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes unberührt.
(3) Der Fahrgast muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er sich aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, keinen Fahrausweis beschaffen bzw. diesen nicht entwerten konnte. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Fahrgast.
(4) Kann der Fahrgast nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle einen gültigen persönlichen Zeitfahrausweis besessen hat, wird statt des erhöhten Beförderungsentgeltes nach Absatz 2 nur ein Betrag in Höhe von 7,00 Euro fällig. Den Nachweis über den gültigen Fahrausweis muss der Fahrgast innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens erbringen. Dem Verkehrsunternehmen ist es freigestellt, auch weniger als 7,00 Euro zu verlangen. Dies gilt auch für Fahrgäste, die im Zuge einer Mitnahmeregelung gemeinsam mit dem Ticketinhaber befördert werden. Der Ticketinhaber kann in diesem Fall das ermäßigte EBE mitbezahlen.
(5) Hat der Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt gezahlt bzw. eine entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten, kann er noch bis zum Ausstiegshaltepunkt weiterfahren. Der Ausstiegshaltepunkt ist dabei der Haltepunkt, an dem der Kunde das Verkehrsmittel, in dem er das erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt bzw. die Zahlungsaufforderung erhalten hat, verlässt.
Ungültige Fahrausweise
(1) Die Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.
(2) Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die
a) als Papierfahrausweis auf fälschungssicherem Papier nicht im Original vorgelegt werden,
b) nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung des Personals nicht unverzüglich ausgefüllt werden,
c) nicht mit einer gültigen Wertmarke – falls erforderlich – versehen sind,
d) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt bzw. laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
e) eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
f) von Nichtberechtigten benutzt werden,
g) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
h) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen bzw. gesperrt oder als ungültig gekennzeichnet sind,
i) ohne den ggf. erforderlichen Lichtbildausweis bzw. das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
(3) Das Personal kann ungültige Fahrausweise nach Absatz 2 a bis i einziehen, das Fahrgeld wird in den Fällen a bis h nicht erstattet.
(4) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem bestimmten Ausweis gelten, können vom Personal eingezogen werden, wenn der Fahrgast diesen Ausweis nicht zur Prüfung aushändigen kann. Fahrausweise, die auf eine bestimmte Person ausgestellt sind, gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild. Dies gilt nicht für übertragbare Fahrausweise. Für den Schülerverkehr können in den jeweiligen Tarifbestimmungen gesonderte Regelungen hinterlegt sein.
(5) Wenn das Personal den Fahrausweis einzieht, erhält der Fahrgast darüber eine schriftliche Bestätigung.
(6) Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, erstattet das Verkehrsunternehmen dem Fahrgast den Preis für den neu gelösten Fahrausweis sowie eventuelle Mehrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich einfacher Portoauslagen. Der Fahrgast muss dem Verkehrsunternehmen die entsprechenden Fahrausweise vorlegen bzw. zuschicken. Ein zu Unrecht eingezogener Fahrausweis wird zurückgegeben, wenn der Fahrgast ihn noch für weitere Fahrten verwenden kann. Weitere Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.